Eine punktuelle Terminierung für die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in dem genannten Ausmass sei nicht möglich. Zumindest könne davon ausgegangen werden, dass diese seit der Zeit nach dem Austritt aus der ersten stationär-psychiatrischen Behandlung in der Klinik D._____ (4. Juli 2019) Gültigkeit haben dürfte (VB 205.1 S. 9). Aus formalen Gründen sei die Arbeitsfähigkeit für die Zeiten der psychiatrischen Hospitalisationen vom 23. Mai bis 3. Juli 2019 und vom 11. Juni bis 16. Juli 2020 sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit aufgehoben gewesen (VB 205.1 S. 8 f.).