_, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13. Januar 2021 aus, selbst wenn eine schwere depressive Episode trotz nicht eindeutigem psychopathologischem Befund bei der Aufnahme in der Klinik D._____ und im Verlauf diagnostiziert worden sei, sei am ehesten eine psychoreaktive Störung anzunehmen, basierend auf dem vorausgegangenen IV-Entscheid. In der Klinik seien auch psychosoziale Aspekte angesprochen worden, welche mit im Vordergrund der klinischen Behandlung gestanden hätten, zusammen mit der fehlenden Tagesstrukturierung und dem Schonverhalten des Beschwerdeführers (VB 181 S. 3).