3.1.2. Nach dem Eingang weiterer Berichte der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers führte der psychiatrische ZVMB-Gutachter Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13. Januar 2021 aus, selbst wenn eine schwere depressive Episode trotz nicht eindeutigem psychopathologischem Befund bei der Aufnahme in der Klinik D._____ und im Verlauf diagnostiziert worden sei, sei am ehesten eine psychoreaktive Störung anzunehmen, basierend auf dem vorausgegangenen IV-Entscheid.