Er sei voll belastungsfähig (VB 164.1 S. 4). Es bestehe daher sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsmaler (vgl. VB 164.11 S. 3) wie auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Bewertung gelte auch retrospektiv (VB 164.1 S. 5).