Das demonstrierte Verhalten sei als nicht valide zu werten und es sei auch nicht nachvollziehbar gewesen. Aus internistischer Sicht seien aufgrund des Diabetes mellitus keine Nacht- und Schichtarbeit sowie kein berufsmässiges Lenken von Fahrzeugen möglich. Aus kardiologischer Sicht würden keine Einschränkungen bestehen. Aus orthopädischer Sicht bestehe kein negatives Zumutbarkeitsprofil, welches über die altersentsprechende Einschränkung hinausgehen würde. Die Fähigkeiten und Ressourcen seien aus orthopädischer und neurologischer Sicht beim Beschwerdeführer nicht eingeschränkt. Er sei voll belastungsfähig (VB 164.1 S. 4).