4. Es sei eine mit den Normen der EMRK übereinstimmende öffentliche, mündliche und kontradiktorische Verhandlung durchzuführen, in der dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben ist, seine Sache zu begründen, akustisch angehört zu werden und auf allfällige Fragen des Gerichts antworten zu können, wie dies der Grundsatz des fair trial verlangt. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. November 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: