4.2. Nach dem Dargelegten wurde die Frage der Arbeitsfähigkeit auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_578/2015 vom 13. Januar 2016 E. 2.3). Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 137 V 210), damit diese weiter abkläre, ob und gegebenenfalls inwiefern sich die neuropsychologischen Einschränkungen, der Alkoholabusus und die psychiatrischen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.