Daran ändert auch die konsiliarische Aktenbeurteilung des RAD (VB 166) nichts. Die neuropsychologische Abklärung ist als Hilfsmittel für die fachmedizinische Beurteilung und nicht als eigenständige medizinische-gutachterliche Abklärungen anzusehen, zumal die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dem hierfür kompetenten medizinischen Sachverständigen vorbehalten ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_715/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.3 und 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Es handelt sich bei ihr insbesondere um ein Mittel der Zusatzdiagnostik, deren Befunde in die ärztlich -7-