43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) auf nur eines davon abgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_578/2015 vom 13. Januar 2016 E. 2.3). Im Übrigen ist die Diagnosestellung Sache des (begutachtenden) Mediziners (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195), weshalb als Folge dessen eine fachärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztliche abweichende Beurteilung entkräftet werden kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_450/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 5.1; 9C_139/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 5.2 mit Hinweisen) und nicht alleine durch Psychologen der B. Praxis.