xis nur schon für die neuropsychologischen Einschränkungen eine Arbeitsunfähigkeit in der Höhe von 40 % attestierten (VB 144 S. 8). Zwar begründeten die Gutachter der B. Praxis die Abweichung zum medaffairs-Gutach- ten. So sei diese zustande gekommen, weil sie die affektive Symptomatik, die bereits vor dem Schlaganfall bestanden habe, in ihre Beurteilung nicht miteinfliessen liessen (VB 144 S. 8). Dadurch lässt sich der Widerspruch jedoch nicht auflösen, da die medaffairs-Gutachter trotz der Berücksichtigung der affektiven Symptomatik eine tiefere Arbeitsfähigkeit attestierten (VB 69.2 S. 8 f.). Auch gemäss der konsiliarischen RAD-Aktenbeurteilung von Dr. med.