Aus rein neuropsychologischer Sicht sei von einer leicht- bis mittelgradigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (40 %) in der angestammten oder einer bildungsentsprechenden Verweistätigkeit auszugehen. Eine psychiatrische Mitbeurteilung der Arbeitsfähigkeit sollte in Erwägung gezogen werden (VB 144 S. 8).