" 1. Es sei die IV-Verfügung vom 12. Dezember 2022 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2019 eine ganze Rente, eventualiter eine Dreiviertelsrente aus der Invalidenversicherung zuzusprechen. 2. Subeventualiter sei die IV-Verfügung vom 12. Dezember 2022 aufzuheben und die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen und zur Neubeurteilung des Rentenanspruchs an die IV-Stelle zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7% MWSt.)." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.