__ auszugehen. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt. Weitere Abklärungen sind in antizipierter Beweiswürdigung nicht vorzunehmen, da davon keine neuen Erkenntnisse betreffend die Kausalität zu erwarten sind (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94). 3.4. Damit ist der Kausalzusammenhang und damit eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 27. August 2020 und den dabei erlittenen Verletzungen zu verneinen. 4. Der Einspracheentscheid vom 21. September 2023 (VB I 372; II 247) ist folglich zu bestätigen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.