Wie vorangehend bereits ausgeführt, beruhen die Beurteilungen von Dr. med. C._____ auf Bildgebungen und verschiedenen persönlichen Untersuchungen, unter anderem seiner kreisärztlichen Untersuchung, und wurden unter Berücksichtigung der Vorakten sowie der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden abgegeben. Eine andere, von Dr. med. C._____ abweichende, hinreichend begründete, (fachärztlich-) medizinische Einschätzung, wonach der Sturz vom 27. August 2020 überwiegend wahrscheinlich auf die unfallkausalen Kniebeschwerden rechts zurückzuführen wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen.