zu den vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren eingereichten Berichten zusammenfassend aus, aus diesen würden keine Informationen hervorgehen, welche eine Revision der ärztlichen Beurteilung vom 28. Oktober 2022 verlangen würden. Es würden keine neuen medizinischen Tatsachen die Fragen der Kausalität betreffend vorliegen (VB I 370 S. 2).