2008 zurückzuführen sind und damit eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründen (vgl. Beschwerde S. 6 ff., 12 f.). 3.2. 3.2.1. Nach der Rechtsprechung haftet der Unfallversicherer grundsätzlich für alle Folgen, mithin auch mittelbare Folgeschäden, die mit einem versicherten Unfall natürlich und adäquat kausal zusammenhängen (BGE 148 V 356 E. 3).