Folglich ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilungen von Dr. med. C._____ zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Leistungspflicht aufgrund eines Rückfalls oder von Spätfolgen in Bezug auf die unfallkausalen rechtsseitigen Kniebeschwerden mangels einer nachträglichen Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse nicht gegeben seien (vgl. E. 2.1.1. hiervor). 3. 3.1. Damit bleibt zu prüfen, ob der Sturz vom 27. August 2020 und die dabei erlittenen Verletzungen am Schädel, an der Halswirbelsäule und am Thorax als mittelbare Folge auf die Unfälle vom 18. Juni 2007 oder 21. Juli -9-