Im Rahmen seiner Aktenbeurteilung vom 27. Juli 2023 sah Dr. med. C._____ sodann die MRI-Bildgebung des rechten Kniegelenks vom 20. Dezember 2022 (VB I 368 S. 2) ein und führte aus, dass weiterhin maximal eine leichte Gonarthrose vorliege (VB I 370 S. 1). Den medizinischen Akten lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Dass betreffend die unfallkausale Schädigung am rechten Knie eine relevante Verschlechterung eingetreten wäre und damit eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus unfallkausaler Sicht bestehen würde (vgl. Beschwerde S. 5), wird fachärztlich aktenausweislich nämlich nicht dargetan. Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch die