In seiner Aktenbeurteilung vom 27. Juli 2023 führte Dr. med. C._____ zu den vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren eingereichten Berichten aus, aus diesen würden keine Informationen hervorgehen, welche eine Revision der ärztlichen Beurteilung vom 28. Oktober 2022 verlangen würden. Es würden keine neuen medizinischen Tatsachen die Fragen der Kausalität betreffend vorliegen (VB I 370 S. 2).