Die weiterhin geklagten Beschwerden könnten hinreichend auf die bildgebend dargestellte leichte Gonarthrose zurückgeführt werden. In voraussehbarer Zeit, einen Zeitraum von zehn Jahren überblickend, sei damit zu rechnen, dass die leichte Gonarthrose in die beginnende Form einer mässigen Gonarthrose übergehen werde, weshalb dem Beschwerdeführer nun ein Integritätsschaden entstanden sei. Weiterhin bestehe jedoch auch bei den zu erwartenden leichten Formen der mässigen Gonarthrose eine vollzeitige Zumutbarkeit der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit. Das Belastbarkeitsprofil, welches am 29. Juli 2015 (VB I 293 S. 5) erstellt worden sei, gelte weiterhin vollumfänglich. Dieses