In den Aufnahmen des rechten Kniegelenks vom 18. Mai 2015 seien radiologisch keine erheblichen degenerativen Veränderungen zu erkennen. Theoretisch könne der Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit wieder ausüben, dies betreffe die Haupttätigkeit als Teamleiter im Lager, aber auch die Nebentätigkeit im Sinne eines Hauswartes teilzeitlich. Rein theoretisch ergäbe sich bezogen auf das rechte Knie folgendes Zumutbarkeitsprofil: Eine bis mittelschwere Tätigkeit könne vollzeitig ausgeführt werden, allerdings mit jeweils nur kurzfristigen Tätigkeiten, welche eine starke belastete Flexion im rechten Knie bedingen würden und auch nur seltenem Treppen- und Leitersteigen.