2.3. 2.3.1. In dem mit Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2016.614 vom 2. Februar 2017 bestätigten (VB I 343) Einspracheentscheid vom 30. August 2016, mit dem der Fallabschluss betreffend den Rückfall zum Unfallereignis vom 18. Juni 2007 per 29. Juli 2015 vorgenommen und der Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung verneint worden war (VB I 331), stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zur kreisärztlichen Untersuchung vom 29. Juli