Schädigung (VB I 303). Daran hielt die Beschwerdegegnerin nach erhobener Einsprache mit Einspracheentscheid vom 30. August 2016 fest (VB I 331). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2016.614 vom 2. Februar 2017 ab, soweit es darauf eintrat (VB I 343). Die Leistungseinstellung in Bezug auf die das rechte Knie betreffenden Unfallfolgen erfolgte damit mangels (weiterer) Behandlungsbedürftigkeit und Erwerbsunfähigkeit und nicht wie in Bezug auf die organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden wegen einer Kausalitätsverneinung.