Mit Schadenmeldung vom 6. Juni 2013 wurde ein Rückfall zum Unfallereignis vom 18. Juni 2007 betreffend die unfallkausalen somatischen Beschwerden am rechten Knie gemeldet (VB I 153). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für den geltend gemachten Rückfall (VB I 167). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 nahm sie wegen Erreichens des unfallbedingten medizinischen Endzustandes den Fallabschluss per 29. Juli 2015 vor und verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung mangels einer aus dem Unfall verbleibenden erheblichen