2. 2.1. 2.1.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschlechterung seines als Folge der Unfälle vom 18. Juni 2007 und 21. Juli 2008 beeinträchtigten Gesundheitszustandes ist festzuhalten, dass die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung weiterer Leistungen durch den obligatorischen Unfallversicherer die spätere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen ausschliesst. Vielmehr steht ein solcher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversicherung durch das Institut der Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV in Verbindung mit Art.