2.2. Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch im Zusammenhang mit der als Rückfall gemeldeten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Sturzereignis vom 27. August 2020 mit Einspracheentscheid vom 21. September 2023 (Vernehmlassungsbeilage Unfall 07.18242.07.0 [VB I] 372; Vernehmlassungsbeilage Unfall 07.17412.08.7 [VB II] 247) zu Recht verneint hat.