salzusammenhang zu den beiden bei ihr versicherten Unfällen stünden und diese Unfälle auch nicht dazu geeignet gewesen seien, den am 27. August 2020 erlittenen Sturz herbeizuführen. Andererseits negierte sie eine objektivierbare Verschlechterung des Zustands des rechten Knies, einen diesbezüglich noch zu erwartenden namhaften Behandlungserfolg sowie eine aus den Kniebeschwerden resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Betreffend den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung stellte sie dem Beschwerdeführer eine separate Verfügung in Aussicht. Die gegen die Verfügung vom 1. November 2022 -3-