1.3. Nachdem der Beschwerdeführer am 27. August 2020 bei einem weiteren Unfall eine Schädelfraktur und eine Hirnblutung erlitten hatte, meldete er der Beschwerdegegnerin am 28. September 2021, 14. November 2021 und 17. Januar 2022 jeweils einen Rückfall zu den Unfallereignissen vom 18. Juni 2007 und 21. Juli 2008. Nach Aktualisierung der Akten und der Vornahme einer kreisärztlichen Untersuchung verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. November 2022 einerseits ihre Leistungspflicht für die Beschwerden im Bereich des Schädels, der Halswirbelsäule und des Thorax, da diese in keinem sicheren oder wahrscheinlichen Kau-