1.2. Mit Schadenmeldung vom 6. Juni 2013 wurde der Beschwerdegegnerin ein Rückfall zum Unfallereignis vom 18. Juni 2007 gemeldet. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge erneut vorübergehende Leistungen. Nach entsprechenden Abklärungen verfügte sie am 23. Oktober 2015 den Fallabschluss per 29. Juli 2015. Zudem verneinte sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung. Daran hielt die Beschwerdegegnerin nach erhobener Einsprache mit Einspracheentscheid vom 30. August 2016 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2016.614 vom 2. Februar 2017 ab, soweit es darauf eintrat.