1. 1.1. Der 1963 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 18. Juni 2007 und am 21. Juli 2008 verunfallte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den fraglichen Ereignissen und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung aus. Mit Verfügung vom 18. August 2009 schloss sie die beiden Fälle unter Einstellung der Versicherungsleistungen per 1. November 2008 (Unfall vom 18. Juni 2007) bzw. per 31. August 2009 (Unfall vom 21. Juli 2008) ab.