7. Zusammenfassend sind weder den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch den Akten konkrete Hinweise zu entnehmen, welche am bidisziplinären Gutachten der Dres. med. D._____ und C._____ vom 27. Dezember 2022 Zweifel zu begründen vermöchten (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Demnach ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit nie mehr als zu 20 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei und folglich weder die Anspruchsvoraussetzungen für eine - 12 -