6.5.3. In Anbetracht dieser Umstände ist festzustellen, dass Dr. med. D._____ seine teilweise von anderen Arztberichten abweichende Beurteilung nachvollziehbar begründete. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass das Einholen fremd- oder familienanamnestischer Auskünfte im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung nicht zwingend erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.2.2.1).