den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2016 vom 20. Juni 2016 E. 4.2; BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2). Dass eine solche verselbständigte psychische Störung vorliegt, vermochte med. pract. K._____ ebenfalls nicht nachvollziehbar darzulegen. Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass sie weder in ihrer Stellungnahme vom 9. März (VB 78 S. 18 ff.) noch in derjenigen vom 15. Oktober 2023 (BB 3) wichtige Aspekte vorbrachte, welche im Gutachten von Dr. med. D._____ unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären.