In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass keine psychische Krankheit im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne vorliegt, wenn das klinische Beschwerdebild einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, ohne davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde zu umfassen. Solche Umstände können sich jedoch mittelbar invaliditätsbegründend auswirken, wenn und soweit sie zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von - 11 -