_ beinhaltet jedoch keine umfassende Auseinandersetzung mit den Standardindikatoren. In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass keine psychische Krankheit im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne vorliegt, wenn das klinische Beschwerdebild einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, ohne davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde zu umfassen.