Die Ausführungen von med. pract. K._____ vermögen diese übereinstimmenden und durchaus nachvollziehbaren entsprechenden Einschätzungen nicht in Frage zu stellen. Gemäss der Indikatorenrechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 ist die Beurteilung der Auswirkungen eines Gesundheitsschadens auf das funktionelle Leistungsvermögen zentral und daher die Frage, ob ein psychisches Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, anhand eines strukturierten Beweisverfahrens zu beantworten (vgl. BGE 143 V 409; sowie BGE 143 V 418 und 141 V 281). Der Bericht von med. pract. K._____ beinhaltet jedoch keine umfassende Auseinandersetzung mit den Standardindikatoren.