rischen Gutachtens ausreichend sein kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 4.2 mit Hinweisen), erscheint die Begutachtung durch Dr. med. D._____ mit einer Dauer von 42 Minuten (VB 68 S. 4) nicht als unangemessen kurz. Zudem begründete er seine diagnostische Beurteilung der psychischen Symptomatik – anders als med. pract. K._____ ihre entsprechende, von derjenigen des Gutachters abweichende Einschätzung – schlüssig und überzeugend.