6.5.2. In Bezug auf die von Dr. med. K._____ am psychiatrischen Teil des bidisziplinären Gutachtens als zu kurz beanstandete Dauer der Begutachtung (vgl. Beschwerde S. 10) ist festzuhalten, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in erster Linie massgeblich ist, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 3.1), was gemäss vorangehenden Ausführungen (vgl. E. 6.3) zutrifft.