Soweit die Beschwerdeführerin dem bidisziplinären Gutachten vom 27. Dezember 2022 die abweichenden Beurteilungen ihrer Psychiaterin und weiterer behandelnder Ärzte, insbesondere ihrer Hausärzte, gegenüberstellen lässt, trifft es zwar grundsätzlich zu, dass die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch einen behandelnden Arzt oft wertvolle Erkenntnisse zu erbringen vermag. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) lässt es indes nicht zu,