Er komme zur Überzeugung, dass bei der Beschwerdeführerin von einer Aggravation ausgegangen werden müsse (VB 84 S. 7). Nach eingehender Begründung, weshalb seiner Meinung nach keine der in Betracht zu ziehenden Diagnosen (depressive Störung, posttraumatische Belastungsstörung sowie Schmerzstörung [F45.x]) vorliegt, hielt er fest, er komme trotz des dysfunktionalen Krankheitsverhaltens der Beschwerdeführerin im Sinne einer Aggravation zur Erkenntnis, dass sich bei der jetzigen Untersuchung keine gravierenden Hinweise für eine tiefgreifende Funktions- und Leistungsbeeinträchtigung im psychiatrischen Bereich erkennen lassen würden (VB 84 S. 9 ff.).