Bei der Beschwerdeführerin würden IV-fremde Faktoren im Vordergrund stehen. Aus psychiatrischer Sicht würden keine Behandlungsoptionen bestehen, welche deren ohnehin uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit verbessern könnten (VB 68 S. 38 f.). In der Stellungnahme vom 16. Mai 2023 führte Dr. med. D._____ aus, med. pract. K._____ und die weiteren behandelnden Ärzte würden die -9-