Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren – wie im Fall der Beschwerdeführerin – in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen würden, desto ausgeprägter müsse eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeute, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig aus Beeinträchtigungen, welche von belastenden soziokulturellen und psychosozialen Faktoren herrühren würden, bestehen dürfe, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen habe. Bei der Beschwerdeführerin würden IV-fremde Faktoren im Vordergrund stehen.