Aufgrund der festgestellten Aggravation könne keine klare Aussage über die bestehenden Beschwerden getätigt werden (VB 68 S. 38). Zur Annahme einer Invalidität brauche es auf jeden Fall ein medizinisches Substrat, das fachärztlich festgestellt werde und nachgewiesenermassen die Arbeitsund Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtige. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren – wie im Fall der Beschwerdeführerin – in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen würden, desto ausgeprägter müsse eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein.