6.4.2. Im psychiatrischen Teilgutachten vom 4. November 2022 führte Dr. med. D._____ zur Begründung, weshalb er keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stelle, aus, trotz des dysfunktionalen Krankheitsverhaltens der Beschwerdeführerin (im Sinne einer Aggravation) würden sich keine gravierenden Hinweise für eine tiefgreifende Funktions- und Leistungsbeeinträchtigung im psychiatrischen Bereich erkennen lassen. Aufgrund der festgestellten Aggravation könne keine klare Aussage über die bestehenden Beschwerden getätigt werden (VB 68 S. 38).