überhaupt nicht der Fall. Dr. med. D._____ habe mit Ausnahme von Schmerzen, circadianen Rhythmusproblemen und Hinweisen auf aggravierendes Verhalten keine auffälligen psychischen Symptome festgestellt. Auch seine Feststellung, "kein Gefühl der Betroffenheit sondern des Unechten wahrzunehmen und dass von Aggravation der Versicherten ausgegangen werden muss", erlebe sie in Übereinstimmung mit Dr. med. G._____ konträr. Vielleicht sei die Explorationszeit von ca. einer Stunde zu kurz gewesen, um einen emotionalen Kontakt mit der Beschwerdeführerin aufzubauen. Inhaltlich sei zu korrigieren, dass diese keine Tagesklinik, sondern ein Tageszentrum besuche (VB 78 S. 18).