6.4. 6.4.1. Die behandelnde Psychiaterin med. pract. K._____ führte in ihrer im Vorbescheidverfahren am 9. März 2023 verfassten Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. D._____ aus, formell sei das Gutachten lege artis erstellt worden. Wahrscheinlich hätte aber eine zusätzliche Fremdanamnese ein objektiveres Bild ergeben und inhaltlich sei es von ihren eigenen Wahrnehmungen sehr stark abweichend. Während sie ihre Patientin im Gutachten von Dr. med. G._____ sehr gut wiedererkenne, sei dies bei der Beurteilung von Dr. med. D._____ überhaupt nicht der Fall.