6.3. Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. D._____ vom 4. November 2022 wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (VB 68 S. 4 ff.), beruht auf allseitigen Untersuchungen (VB 68 S. 21 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (VB 68 S. 21 f.), leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen des Experten sind begründet (VB 68 S. 29 ff.). Das Gutachten ist damit grundsätzlich geeignet, hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin den Beweis für den anspruchserheblichen Sachverhalt zu erbringen.