6.2. Dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 27. Dezember 2022 davon ausging, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in der angestammten Tätigkeit zu 80 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, wurde von letzterer – nach Lage der Akten zu Recht – nicht beanstandet. Die Beschwerdeführerin stellt indes den Beweiswert der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters in Abrede, wobei sie sich auf die Stellungnahmen ihrer behandelnden Ärztin med. pract. K._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. März (VB 87 S. 18 ff.) und vom 15. Oktober 2023 (Beschwerdebeilage [BB] 3) beruft.