Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht – auch mit den genannten Diagnosen – in der Anwendung fachlicher Kompetenzen als Hilfsarbeiterin schwer beeinträchtigt sein soll, denn geistig scheine sie nicht beeinträchtigt zu sein. Weiter gebe auch die Angabe des parallel beurteilenden Rheumatologen Prof. Dr. med. J._____, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie, welcher von nicht zuverlässiger Leistungsbereitschaft und schlechter Konsistenz gesprochen habe (VB 44.1), zu Fragen Anlass, und ausserdem werfe der letzte Bericht der behandelnden Psychiaterin (VB 47 S. 5) Fragen auf.