Zudem legte RAD-Arzt med. pract. I._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Praktischer Arzt, in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2022 (VB 48 S. 3 f.) einleuchtend dar, dass die Einschätzung von Dr. med. G._____ nicht als Grundlage für die Prüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin tauge. So sei namentlich dessen Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihm diagnostizierten Angststörung und der leichten depressiven Episode in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. VB 44.1 S. 27 f.), in verschiedener Hinsicht nicht nachvollziehbar. Konkret bemängelte RAD-Arzt med.